Gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, wird kundgemacht:Gemäß Paragraph 69, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,, wird kundgemacht: