§ 1. Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 350 S. Paragraph eins, Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 350 S.