(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.