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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk Anl. 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 8/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Kunststoffe

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

 

 

 

 

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30°C

35°C

 

 

 

a)

2.

Toxizität

 

 

 

b)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

d)

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Al

 

Stoffe begrenzt

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

7.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

8.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

9.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

10.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

11.

Zinn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

12.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

e)

 

 

13.

Ammonium

10 mg/l

g)

 

ber. als N

f)

 

14.

Chlorid

durch Parameter

–

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

15.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

 

h)

 

 

16.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

–

 

ber. als P

 

 

17.

Sulfat

–

200 mg/l, i)

 

ber. als SO4

 

 

A 3 Organische Parameter

18.

Gesamter org.

30 mg/l

–

 

geb. Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

19.

Chemischer

100 mg/l

–

 

Sauerstoffbedarf CSB, ber. als O2

 

 

20.

Biochemischer

20 mg/l

–

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

21.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

22.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

23.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

24.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

25.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

26.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

keine Beeinträchtigung

 

und nichtionischen

 

des Betriebes der

 

Tenside

 

öffentlichen

 

 

 

Abwasserreinigungsanlage

27.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol

 

 

 

BTXE

 

 

  1. Litera a
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität GF,Ei) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  6. Litera f
    Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C.
  7. Litera g
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  8. Litera h
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe anorganische oder organische Cyanide enthalten.
  9. Litera i
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).

Schlagworte

Kanalisationsanlage, Mischungsverhältnis, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Beeinträchtigung, Arbeitsstoff

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011165

Dokumentnummer

NOR40214998

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/8/ANL1/NOR40214998

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