Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. e gilt eine Emissionsbegrenzung von 40 kg/t, wenn in der Herstellung das Anilinverfahren angewendet wird. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. f und i gilt eine Emissionsbegrenzung von 500 kg/t.Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, gilt eine Emissionsbegrenzung von 40 kg/t, wenn in der Herstellung das Anilinverfahren angewendet wird. Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f und i gilt eine Emissionsbegrenzung von 500 kg/t.