Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
31.12.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VorlSV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in drei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist demjenigen zu übergeben, der die vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Geldbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) und beschlagnahmten Sachen an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Gesetzesnummer
20000308
Dokumentnummer
NOR40002713