Bundesrecht konsolidiert

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Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung § 2

Kurztitel

Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 509/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VorlSV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 2,

Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in drei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist demjenigen zu übergeben, der die vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Geldbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) und beschlagnahmten Sachen an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

NOR40002713

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