§ 1.Paragraph eins,
Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 22 der Verwaltungsformularverordnung, BGBl. II Nr. 508/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG) ist das Formular 22 der Verwaltungsformularverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.