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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

12.01.2000

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

AEV Kleb- und Anstrichstoffe

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

 

a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischtoxizität GF

2

b)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

d)

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,0–10,0

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Al

 

Stoffe begrenzt

6.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

7.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Chrom – römisch sechs

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

13.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

14.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

15.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

16.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

17.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

18.

Ammonium

10 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

19.

Chlorid

 

durch Parameter

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

20.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

21.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

22.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

–

 

ber. als P

 

 

23.

Sulfat

–

200 mg/l, im Einzelfall

 

ber. als SO4

 

nach Baustoffen und

 

 

 

Mischungsverhältnissen

 

 

 

in der öffentlichen Kanali-

 

 

 

sation höhere Werte zu-

 

 

 

lässig (ÖNORM B 2503,

 

 

 

September 1992)

A 3 Organische Parameter

24.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

–

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

25.

Chemischer Sauer-

75 mg/l

–

 

stoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

26.

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

–

 

stoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

27.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

g)

 

ber. als Cl

 

 

28.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

29.

Summe der Kohlen-

10 mg/l

20 mg/l

 

wasserstoffe

 

 

30.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

h)

 

ber. als Cl

 

 

31.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

32.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

keine Beeinträchtigung

 

und nichtionischen

 

des Betriebes der öffent-

 

Tenside

 

lichen Kanalisations- oder

 

 

 

Abwasserreinigungsanlage

33.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

aromat. Kohlenwasser-

 

i)

 

stoffe Benzol, Toluol,

 

 

 

Xylole und Ethylbenzol

 

 

 

BTXE

 

 

  1. Litera a
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 °C.
  6. Litera f
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
  7. Litera g
    Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.
  8. Litera h
    Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/l zulässig.
  9. Litera i
    Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig, wenn kein Benzol bestimmbar ist. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Benzol als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff bei der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln nicht eingesetzt wird.

Schlagworte

Kanalisationsanlage, Rohstoff, Arbeitsstoff, Bakterientoxizität, Daphnientoxizität, Kohlenwasserstoff, Klebstoff

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011163

Dokumentnummer

NOR12143323

Alte Dokumentnummer

N8199956288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/5/ANL1/NOR12143323

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