Archive aller Art und Archivalien jeden Inhalts, soweit sie höchstens 50 Jahre alt sind (Zeitpunkt der Anlegung des Archivs oder Herstellung der Archivalie, bei letzterer diese altersmäßige Einschränkung nur, soweit sie nicht Teil eines Archivs ist, bei dem der Zeitpunkt der Anlegung länger als 50 Jahre zurückliegt), auf allen Trägern.
Ausgenommen von jeder Bewilligungsfreiheit sind jedoch alle Archive und Archivalien jeden Alters gemäß § 25 DMSG (Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, gleichgültig in wessen Eigentum stehend) (generelle Bewilligungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 DMSG).Ausgenommen von jeder Bewilligungsfreiheit sind jedoch alle Archive und Archivalien jeden Alters gemäß Paragraph 25, DMSG (Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, gleichgültig in wessen Eigentum stehend) (generelle Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, DMSG).
Ansonsten Archive und Archivalien, wenn älter als 50 Jahre:
generelle Bewilligungspflicht (Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).