Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, werden – hinsichtlich Archivalien gemäß § 25 DMSG im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – nachfolgende Kategorien von Kulturgut als unter eine „Kategorie“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes fallend und damit auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes rückholungsfähig bzw. rückstellungspflichtig festgestellt:Auf Grund des Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,, werden – hinsichtlich Archivalien gemäß Paragraph 25, DMSG im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – nachfolgende Kategorien von Kulturgut als unter eine „Kategorie“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes fallend und damit auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes rückholungsfähig bzw. rückstellungspflichtig festgestellt: