Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.04.2016

Außerkrafttretensdatum

01.10.2020

Abkürzung

B-VbA

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung von Bestimmungen der VbA

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Absatz 6, ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 10, B-BSG“ tritt,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
    4. Ziffer 4
      in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
  2. Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020

Gesetzesnummer

20000209

Dokumentnummer

NOR40180675

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