Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EisbAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Gefahrenraum
§ 2.Paragraph 2,
Der Gefahrenraum von Gleisen besteht aus jenem Raum, der von den bewegten Schienenfahrzeugen selbst einschließlich ihrer Ladung in Anspruch genommen wird sowie jenem zusätzlichen Raum unter, neben und über dem Gleis, in dem Arbeitnehmer durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40001329