Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 2

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gefahrenraum

Paragraph 2,

Der Gefahrenraum von Gleisen besteht aus jenem Raum, der von den bewegten Schienenfahrzeugen selbst einschließlich ihrer Ladung in Anspruch genommen wird sowie jenem zusätzlichen Raum unter, neben und über dem Gleis, in dem Arbeitnehmer durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40001329

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