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Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 14
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 13 am 09.10.2026
§ 15 am 09.10.2026
Alle Fassungen
§ 14 heute
§ 14 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999
§ 14 gültig ab 01.01.2000
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 444/1999
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EisbAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen
§ 14.
Paragraph 14,
(1)
Absatz eins,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.
(2)
Absatz 2,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
1.
Ziffer eins
Schienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen sowie andere Teile der Gleisanlage, die kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen, nicht betreten,
2.
Ziffer 2
sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen können,
3.
Ziffer 3
sich nur an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die hierfür bestimmt sind,
4.
Ziffer 4
Schienenfahrzeuge nur an hierfür vorgesehenen Stellen übersteigen und
5.
Ziffer 5
nicht unter Schienenfahrzeugen durchkriechen.
(3)
Absatz 3,
Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40002130
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/384/P14/NOR40002130
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