Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 14

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      Schienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen sowie andere Teile der Gleisanlage, die kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen, nicht betreten,
    2. Ziffer 2
      sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen können,
    3. Ziffer 3
      sich nur an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die hierfür bestimmt sind,
    4. Ziffer 4
      Schienenfahrzeuge nur an hierfür vorgesehenen Stellen übersteigen und
    5. Ziffer 5
      nicht unter Schienenfahrzeugen durchkriechen.
  3. Absatz 3,Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002130

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