Bundesrecht konsolidiert

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Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Hilfe

Paragraph 2, (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

  1. Absatz 2Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
  2. Absatz 3Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.

Schlagworte

Leibwäsche

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2009

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR12116298

Alte Dokumentnummer

N6199912914Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/37/P2/NOR12116298

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