Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Bundesministern für Finanzen und für Wissenschaft und Verkehr verordnet: Auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, des Wirtschaftskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Bundesministern für Finanzen und für Wissenschaft und Verkehr verordnet: