Instandhaltungsbetriebe
§ 53. (1) Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 50 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53, (1) Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 3 und 4 erfüllen. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, 7 und 8 und Paragraph 50, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.
(3)Absatz 3,In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden.In den Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 52, Absatz 2 und 5 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.