Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005

Abkürzung

ZLLV 1999

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Instandhaltungsbetriebe

Paragraph 53, (1) Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 3 und 4 erfüllen. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, 7 und 8 und Paragraph 50, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.

  1. Absatz 3,In den Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 52, Absatz 2 und 5 anzuwenden.

  1. Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

NOR40000452

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