§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur nach Maßgabe seiner Verwendungsart betrieben werden. Zivilluftfahrtgerät (§ 5) darf in ein Luftfahrzeug nur eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 oder 7 festgestellt und bescheinigt worden ist.Paragraph 3, (1) Ein Luftfahrzeug darf nur nach Maßgabe seiner Verwendungsart betrieben werden. Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf in ein Luftfahrzeug nur eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 30, Absatz 6, oder 7 festgestellt und bescheinigt worden ist.
(2)Absatz 2,Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3)Absatz 3,Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder in ein Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nicht eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die im entsprechenden Instandhaltungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften nicht beachtet oder die zugehörigen Pflegearbeiten nicht durchgeführt worden sind.Ein Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nicht verwendet oder in ein Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nicht eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die im entsprechenden Instandhaltungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften nicht beachtet oder die zugehörigen Pflegearbeiten nicht durchgeführt worden sind.
(4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des § 44 außerdem unzulässig, wennSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44, außerdem unzulässig, wenn
eine gemäß § 40 erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden ist, odereine gemäß Paragraph 40, erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden ist, oder
die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder
die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder
die gemäß § 58 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oderdie gemäß Paragraph 58, getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder
die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder
die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 42 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind.die auf Grund einer Prüfung gemäß den Paragraphen 31 bis 42 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind.