Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005

Abkürzung

ZLLV 1999

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 3, (1) Ein Luftfahrzeug darf nur nach Maßgabe seiner Verwendungsart betrieben werden. Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf in ein Luftfahrzeug nur eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 30, Absatz 6, oder 7 festgestellt und bescheinigt worden ist.

  1. Absatz 2,Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

  1. Absatz 3,Ein Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nicht verwendet oder in ein Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nicht eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die im entsprechenden Instandhaltungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften nicht beachtet oder die zugehörigen Pflegearbeiten nicht durchgeführt worden sind.

  1. Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44, außerdem unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      eine gemäß Paragraph 40, erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 58, getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder
    5. Ziffer 5
      die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder
    6. Ziffer 6
      die auf Grund einer Prüfung gemäß den Paragraphen 31 bis 42 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind.

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

NOR40000402

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