Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reprografie-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
18.09.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11.Paragraph 11,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik oder im Lehrberuf Druckvorstufentechniker kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Reprografie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik oder im Lehrberuf Druckvorstufentechniker kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Reprografie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 6, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Gesetzesnummer
20000022
Dokumentnummer
NOR40000299