Bundesrecht konsolidiert

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Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung § 7

Kurztitel

Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

18.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20000028

Dokumentnummer

NOR40000357

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/335/P7/NOR40000357

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