Bundesrecht konsolidiert

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Einsetzung eines Bundesjugendbeirates § 5

Kurztitel

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Vorsitzführung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Vorsitzender des Beirates ist der Bundeskanzler.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, den geschäftsführenden Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreter zu bestellen.
  3. Absatz 3,In den Sitzungen des Beirates, zu denen der Bundeskanzler eingeladen hat, führt der Bundeskanzler oder der geschäftsführende Vorsitzende den Vorsitz.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10001569

Dokumentnummer

NOR12017236

Alte Dokumentnummer

N1199913560U

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