(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 den geschäftsführenden Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreter zu bestellen.Der Bundeskanzler hat für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, den geschäftsführenden Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreter zu bestellen.