Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Organmandatverordnung – Schiffahrt § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organmandatverordnung – Schiffahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 238/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

14.06.2002

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins,

Für die nachstehenden Verwaltungsübertretungen sind folgende Strafbeträge durch Organstrafverfügung einzuheben:

                                                           Schilling

1.     Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der

       Fassung BGBl. I Nr. 9/1998

       Schiffahrtspolizei

1.1.   Vernachlässigung der Sorgepflicht für die sichere

       Durchführung des Schiffsbetriebes und für die

       Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord durch den

       Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 800,-

1.2.   Mangelhafte Ausrüstung (§ 5 Abs. 3) ................... 400,-

1.3.   Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der

       schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen durch den

       Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 400,-

1.4.   Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers

       oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben

       durch ein Besatzungsmitglied (§ 5 Abs. 5) ............. 400,-

1.5.   Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers

       durch einen Fahrgast oder eine sonstige Person an

       Bord (§ 5 Abs. 6) ..................................... 200,-

1.6.   Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht durch

       den Schiffsführer oder die Person, unter deren Obhut

       eine schwimmende Anlage gestellt ist (§ 7) ............ 800,-

1.7.   Nichtmitführen von Schiffsurkunden oder, soweit

       erforderlich, von Frachtpapieren (§ 9) ................ 600,-

1.8.   Verstoß gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung

       von Fahrzeugen (§ 11) ................................. 400,-

1.9.   Nichteinhaltung von Auflagen bei einer Veranstaltung

       (§ 18) ................................................ 400,-

1.10.  Nichteinhaltung von Auflagen bei einem

       Sondertransport (§ 19) ................................ 400,-

1.11.  Nichtmitführen der Fahrterlaubnis bei einem

       Sondertransport (§ 19) ................................ 200,-

1.12.  Nichtbeachtung der einem bevorrechtigten Fahrzeug

       zuerkannten Berechtigung (§ 20 Abs. 1) ................ 400,-

1.13.  Nichtbeachtung der gegenüber schutzbedürftigen

       Fahrzeugen zu treffenden Maßnahmen (§ 21 Abs. 2) ...... 600,-

1.14.  Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung,

       Verdeckung, nderung der Lage oder Bedeutung von

       Schiffahrtszeichen; Anbringung von Beschriftungen,

       bildlichen Darstellungen oder ähnlichem an

       Schiffahrtszeichen (§ 27 Abs. 1) ...................... 400,-

1.15.  Nichtzugänglichmachung von Ufergrundstücken für

       Schiffahrtspolizeiorgane (§ 30 Abs. 3) ................ 400,-

1.16.  Unterlassung einer unverzüglichen Havariemeldung

       (§ 31 Abs. 1) ......................................... 800,-

1.17.  Verstoß gegen die Vorschriften über die Benützung

       von Treppelwegen (§ 36 Abs. 2) ........................ 200,-

1.18.  Verstoß gegen Anordnungen von

       Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern oder

       betrauten Personen (§§ 38, 40 und 41) ................. 600,-

       Schiffahrtsanlagen

1.19.  Nichteinhaltung von im Bewilligungsbescheid

       festgesetzten Bedingungen, Auflagen oder

       Einschränkungen (§ 49 Abs. 2) ......................... 600,-

1.20.  Widmungswidrige Verwendung einer Schiffahrtsanlage

       (§ 49 Abs. 2) ......................................... 600,-

1.21.  Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der

       Betriebsvorschrift (§ 54 Abs. 2) ...................... 800,-

1.22.  Unbefugtes Betreten oder Erklettern von

       Schiffahrtsanlagen; Anhängen an Schiffahrtsanlagen

       (§ 58 Abs. 8) ......................................... 200,-

1.23.  Unbefugtes Lösen von Festmacheeinrichtungen

       (§ 58 Abs. 10) ........................................ 800,-

1.24.  Beschädigung, Verunreinigung, unbefugte Bedienung oder

       Beeinträchtigung des Gebrauchs einer öffentlichen

       Schiffahrtsanlage (§ 58 Abs. 11) ...................... 400,-

       Schiffseichung

1.25.  Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen des

       Original-Eichscheines (§ 91) .......................... 200,-

       Schiffszulassung

1.26.  Einsatz eines Fahrzeuges ohne Zulassung (§ 100) ....... 800,-

1.27.  Widmungswidrige Verwendung eines Probekennzeichens

       (§ 101 Abs. 6) ........................................ 600,-

1.28.  Verwendung eines Probekennzeichens ohne

       Zuweisungsbescheid (§ 101 Abs. 6) ..................... 800,-

1.29.  Einsatz eines Sportfahrzeuges in nicht fahrtauglichem

       Zustand (§§ 101 Abs. 7, 107) .......................... 800,-

1.30.  Nichteinhaltung von in der Zulassungsurkunde

       eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder

       Einschränkungen (§ 102 Abs. 4) ........................ 600,-

1.31.  Widmungswidriger Einsatz eines Fahrzeuges

       (§ 102 Abs. 4) ........................................ 600,-

1.32.  Einsatz eines Sportfahrzeuges auf einem nicht der

       Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil

       oder nicht unter der Zulassung entsprechenden

       nautischen Verhältnissen (§ 102 Abs. 4) ............... 600,-

1.33.  Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen der

       Original-Zulassungsurkunde (§ 103 Abs. 5) ............. 200,-

1.34.  Nichtführung der Kennzeichen (§ 104) .................. 200,-

1.35.  Unterlassene Anzeige von Änderungen in der Person des

       Verfügungsberechtigten, von Änderungen des Fahrzeuges,

       dessen Verwendungszweckes oder Namens (§ 105) ......... 200,-

1.36.  Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgastanzahl

       (§ 111) ............................................... 600,-

       Schiffsführung

1.37.  Nichtmitführung des Original-Befähigungsausweises

       (§ 119 Abs. 2) ........................................ 200,-

1.38.  Nichteinhaltung von im Befähigungsausweis

       eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder

       Einschränkungen (§ 124) ............................... 400,-

2.     Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in

       der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998

2.1.   Nichteinhaltung des Mindestalters für Rudergänger

       (§ 1.09 Z 1) .......................................... 400,-

2.2.   Nichtmitführen von Schiffahrtsvorschriften (§ 1.11) ... 200,-

2.3.   Hinausragen von Gegenständen (§ 1.12 Z 1) ............. 400,-

2.4.   Nicht vollständig aufgeholter Anker (§ 1.12 Z 2) ...... 400,-

2.5.   Mißachtung von Anweisungen von Organen der zuständigen

       Behörde (§ 1.19 Z 1) .................................. 600,-

2.6.   Verweigerung der Unterstützung von Organen der

       zuständigen Behörde (§ 1.20) .......................... 600,-

2.7.   Nichteinhaltung schiffahrtspolizeilicher Anordnungen

       vorübergehender Art (§ 1.22) .......................... 800,-

2.8.   Unterlassung der Kennzeichnung der Anker (§ 2.05) ..... 200,-

2.9.   Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten

       (§§ 3.02 bis 3.49) .................................... 400,-

2.10.  Unbefugtes Betreten eines Fahrzeuges (§ 3.43 Z 1) ..... 200,-

2.11.  Nichtabgabe der vorgeschriebenen Schall- und

       Lichtzeichen (§§ 4.01 und 4.02) ....................... 200,-

2.12.  Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 4.03) .............. 200,-

2.13.  Mißbräuchliche Benützung des Sprechfunks (§ 4.04 Z 2) . 200,-

2.14.  Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 5.01) ........ 400,-

2.15.  Vorschriftswidriges Kreuzen des Kurses eines anderen

       Fahrzeuges (§ 6.03a) .................................. 400,-

2.16.  Vorschriftswidriges Begegnen (§§ 6.04 bis 6.08) ....... 400,-

2.17.  Fehlendes oder funktionsuntüchtiges weißes Funkellicht

       (§ 6.04 Z 3) .......................................... 400,-

2.18.  Vorschriftswidriges Überholen (§§ 6.09 bis 6.11) ...... 400,-

2.19.  Vorschriftswidriges Wenden (§ 6.13) ................... 400,-

2.20.  Vorschriftswidriges Einfahren in bzw. Ausfahren aus

       Häfen oder Nebenwasserstraßen (§ 6.16) ................ 400,-

2.21.  Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße

       (§ 6.16) .............................................. 400,-

2.22.  Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (§ 6.17) ..... 400,-

2.23.  Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten

       (§ 6.18 Z 1) .......................................... 400,-

2.24.  Treibenlassen (§ 6.19 Z 1) ............................ 600,-

2.25.  Verstoß gegen die Vorschriften über die Vermeidung

       von Wellenschlag (§ 6.20) ............................. 400,-

2.26.  Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 6.22) ....... 800,-

2.27.  Vorschriftswidrige Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten

       bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen

       Fahrzeugen (§ 6.22a) .................................. 600,-

2.28.  Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße durch

       Fähren (§ 6.23) ....................................... 400,-

2.29.  Verstoß gegen die Vorschriften über das Durchfahren

       von Brücken, Wehren und Schleusen (§§ 6.24 bis 6.29) .. 600,-

2.30.  Verstoß gegen das Verbot des Wasserschifahrens

       (§ 6.35 Z1) ........................................... 800,-

2.31.  Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson

       (§ 6.35 Z 2) .......................................... 400,-

2.32.  Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren

       (§ 6.35 Z 3) .......................................... 400,-

2.33.  Nachziehen des leeren Schleppseiles (§ 6.35 Z 4) ...... 200,-

2.34.  Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander

       bzw. Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne

       oder auf bezeichneten Liegeplätzen (§ 6.36) ........... 400,-

2.35.  Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen

       (§§ 7.01 bis 7.06) .................................... 400,-

2.36.  Nichteinhaltung der Mindestabstände beim Stilliegen

       in der Nähe von Fahrzeugen, die gefährliche Güter

       befördern (§ 7.07) .................................... 600,-

2.37.  Einleitung oder Einbringung von Sonderabfällen in die

       Wasserstraße (§ 9.03) ................................. 800,-

2.38.  Verweigerung des Zutritts für Schiffahrtspolizeiorgane

       (§ 11.03) ............................................. 600,-

2.39.  Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von

       Fahrzeugen (§ 11.06) .................................. 400,-

2.40.  Unzureichende Führung der Besatzungsliste oder des

       Schiffstagebuchs (§ 11.07 Z 1 und 2) .................. 400,-

2.41.  Verstoß gegen das vorgeschriebene Freihalten von

       Notausgängen (§ 11.09 Z 4) ............................ 600,-

2.42.  Mangelnde Gebrauchsbereitschaft von Bei- bzw.

       Rettungsbooten ( § 11.09 Z 6) ......................... 600,-

2.43.  Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen an hiefür

       nicht bewilligten Landungsplätzen (§ 11.10 Z 1) ....... 800,-

2.44.  Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den

       hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 11.10 Z 3) .... 600,-

2.45.  Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen unter

       Verwendung unzureichender Landstege (§ 11.10 Z 4) ..... 600,-

2.46.  Betreten von nicht für Fahrgäste bestimmten Räumen und

       Decksflächen ohne Erlaubnis des Schiffsführers

       (§ 11.10 Z 8) ......................................... 200,-

2.47.  Übernahme von Vergasertreibstoff bei Anwesenheit von

       Fahrgästen an Bord (§ 11.10 Z 11) ..................... 800,-

2.48.  Verstoß gegen die Vorschriften über den Betrieb von

       Fähren (§ 11.11) ...................................... 200,-

2.49.  Überschreitung der höchstzulässigen Belastungen auf

       Fähren (§ 11.11 Z 3) .................................. 600,-

2.50.  Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der

       Gewässer (§ 11.12) .................................... 600,-

2.51.  Nichtbeachtung des Bordezeichens von Fahrzeugen der

       Zollwache (§ 13.06) ................................... 400,-

2.52.  Überschreitung des höchstzulässigen Schalldruckpegels

       des Betriebsgeräusches von Sportfahrzeugen (§ 14.01) .. 400,-

2.53.  Geben von Schallzeichen im Bereich geschlossener

       Ortschaften (§ 14.02) ................................. 200,-

2.54.  Unzureichende oder fehlende Sprechfunkanlage

       (§ 14.03) ............................................. 400,-

2.55.  Mißachtung der Funkverpflichtung (§ 14.04) ............ 200,-

2.56.  Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung (§ 16.05) . 800,-

2.57.  Befahren des Schleusenbereiches durch Segelfahrzeuge

       (§ 16.07) ............................................. 400,-

2.58.  Vorschriftswidriger Einsatz von Schwimmkörpern

       (§ 16.08) ............................................. 800,-

2.59.  Vorschriftswidriges Landen außerhalb von Länden oder

       Häfen und Nichteinhaltung der Benützungsvorschriften

       (§ 17.06) ............................................. 400,-

2.60.  Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 18.01) ...... 800,-

2.61.  Verstoß gegen die Meldepflicht bei Fahrtunterbrechungen

       zwischen zwei Schleusen (§ 18.02) ..................... 400,-

2.62.  Nichtbeachtung der Signalanlagen in der Strudenstrecke

       (§ 18.03) ............................................. 800,-

2.63.  Stilliegen in der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19

       lit. a) ............................................... 600,-

2.64.  Lagerung von Sportfahrzeugen auf den Rampen am Ufer in

       der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19 lit. b) .............. 400,-

2.65.  Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der

       österreichisch-deutschen Grenzstrecke

       (§ 20.01 Z 1 und 4) ................................... 800,-

2.66.  Befahren von Altwässern und Wasserflächen hinter

       Leitwerken in der österreichisch-deutschen Grenzstrecke

       (§ 20.01 Z 2) ......................................... 400,-

2.67.  Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes in der

       österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 3) ... 400,-

2.68.  Mißachtung der Funkverpflichtung in der

       österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 5) ... 200,-

2.69.  Stilliegen in der österreichisch-slowakischen

       Grenzstrecke (§ 20.02 Z 1) ............................ 400,-

2.70.  Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der

       österreichisch-slowakischen Grenzstrecke

       (§ 20.02 Z 3) ......................................... 800,-

2.71.  Wasserschifahren und ähnliche Sportarten in der

       österreichisch-slowakischen Grenzstrecke

       (§ 20.02 Z 4) ......................................... 400,-

2.72.  Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre im Donaukanal

       (§ 30.01 Z 1 lit. d und Z 3, 4 und 13) ................ 800,-

2.73.  Vorschriftswidrige Manöver im Donaukanal (§ 30.01

       Z 1 lit. a und b und Z 5) ............................. 400,-

2.74.  Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung

       (§ 30.01 Z 6) ......................................... 400,-

2.75.  Nichtbeachtung der Schiffahrtsbeschränkungen für

       Sportfahrzeuge (§ 30.01 Z 13) ......................... 400,-

2.76.  Befahren der March mit Motorfahrzeugen (§ 30.02 Z 1) .. 800,-

2.77.  Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht in Häfen

       (§ 40.01) ............................................. 800,-

2.78.  Vorschriftswidriges Verhalten von Personen im

       Hafengebiet (§ 40.01) ................................. 400,-

2.79.  Gewässerverunreinigung in Häfen durch Einbringung von

       Abwässern und Abfällen (§ 40.01 lit. d) ............... 600,-

2.80.  Nichteinhaltung der für öffentliche Häfen geltenden

       An- und Abmeldepflichten (§ 40.05) .................... 400,-

2.81.  Behinderung von Schiffahrtspolizeiorganen beim Betreten

       von Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen in Häfen

       (§ 40.06) ............................................. 600,-

2.82.  Verstoß gegen die Benützungsbeschränkungen in

       öffentlichen Häfen (§ 40.07 lit. b bis d) ............. 400,-

2.83.  Verstoß gegen die Vorschriften über das Schleppen,

       Schieben und Verholen von Fahrzeugen in Häfen

       (§ 40.10) ............................................. 400,-

2.84.  Vorschriftswidriges Stilliegen in Häfen (§ 40.11) ..... 400,-

2.85.  Vorschriftswidriges Festmachen in Häfen (§ 40.12) ..... 400,-

2.86.  Vorschriftswidrige Verwendung von Ankern, Ketten,

       Trossen und Seilen in Häfen (§ 40.14) ................. 400,-

2.87.  Vorschriftswidriger Gebrauch von Propulsionsorganen in

       Häfen (§ 40.16) ....................................... 400,-

2.88.  Vorschriftswidriger Gebrauch von Feuer und offenem

       Licht in Häfen (§ 40.18) .............................. 400,-

2.89.  Nichtbeachtung der Fahrregeln in Häfen (§ 40.21) ...... 400,-

2.90.  Vorschriftswidriges Verkehren von Sportfahrzeugen in

       Häfen (§ 40.21 Z 5) ................................... 400,-

2.91.  Nichtbeachtung der Liegeordnung in Häfen (§§ 40.22 und

       40.25) ................................................ 400,-

2.92.  Vorschriftswidriges Einfahren in einen Ölhafen

       (§ 40.27) ............................................. 600,-

2.93.  Vorschriftswidriges Verhalten beim Umschlag von

       brennbaren Flüssigkeiten in Ölhäfen (§ 40.27) ......... 600,-

2.94.  Fahren und Reiten auf Treppelwegen (§ 50.02 Z 1) ...... 200,-

2.95.  Nichtbefolgung von Weisungen durch

       Schiffahrtspolizeiorgane auf Treppelwegen

       (§ 50.02 Z 9) ......................................... 600,-

3.     Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in

       der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998

3.1.   Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von

       Fahrzeugen (§ 3 Abs. 8) ............................... 400,-

3.2.   Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der

       Gewässer (§ 11) ....................................... 600,-

3.3.   Verursachung von vermeidbarem Lärm, Rauch oder Abgas,

       insbesondere Überschreitung des höchstzulässigen

       Schalldruckpegels des Betriebsgeräusches von

       Sportfahrzeugen (§ 12) ................................ 400,-

3.4.   Verweigerung der Unterstützung von Organen der

       zuständigen Behörde (§ 16) ............................ 600,-

3.5.   Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten

       (§ 17 Abs. 1) ......................................... 400,-

3.6.   Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten (§§ 18

       bis 31) ............................................... 400,-

3.7.   Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 35) ................ 200,-

3.8.   Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 36 Abs. 2) ... 400,-

3.9.   Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit

       (§ 41) ................................................ 400,-

3.10.  Verstoß gegen die Vorschriften über das Begegnen,

       Überholen oder Ausweichen (§§ 42 bis 45) .............. 400,-

3.11.  Nichteinhaltung des Mindestabstandes gegenüber

       Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer,

       die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen (§ 48) .......... 400,-

3.12.  Vorschriftswidriges Einfahren in oder Ausfahren aus

       Häfen (§ 49) .......................................... 400,-

3.13.  Verstoß gegen die Vorschriften über die Fahrt bei

       beschränkten Sichtverhältnissen (§§ 51 und 52) ........ 400,-

3.14.  Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen

       (§ 54) ................................................ 200,-

3.15.  Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den

       hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 56 Abs. 2) .... 400,-

3.16.  Nichtführen der Flagge beim Tauchen vom Gewässer aus

       (§ 59a) ............................................... 200,-

3.17.  Wasserschifahren, Fahren mit ähnlichen Geräten, mit

       Segelbrettern sowie mit unbemannten Schleppgeräten bei

       Nacht oder schlechter Sicht (§ 60 Abs. 1) ............. 800,-

3.18.  Wasserschifahren, Fahren mit ähnlichen Geräten sowie

       das Schleppen von Flugkörpern, ausgenommen in

       Start- und Landegassen sowie Sportzonen, in der

       Uferzone (§ 60 Abs. 2) ................................ 800,-

3.19.  Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson

       (§ 60 Abs. 3) ......................................... 400,-

3.20.  Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren

       (§ 60 Abs. 4) ......................................... 400,-

3.21.  Nachziehen des leeren Schleppseiles, Verwendung eines

       nicht schwimmfähigen oder eines elastischen

       Schleppseiles (§ 60 Abs. 4) ........................... 200,-

3.22.  Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern

       (§ 60 Abs. 5) ......................................... 400,-

3.22.  Wasserschifahren ohne Schwimmweste (§ 60 Abs. 6) ...... 200,-

3.23.  Befahren von Uferzonen (§ 61 Abs. 1 und 4) ............ 600,-

3.24.  Verstoß gegen das Bade- und Tauchverbot bei

       Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt

       (§ 63 Abs. 1) ......................................... 400,-

3.25.  Mangelhaftes Fahrverhalten bei Sturmwarnung

       (§ 65 Abs. 2) ......................................... 400,-

4.     Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991 in

       der Fassung BGBl. Nr. 210/1995

4.1.   Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge an Länden

       (§ 5 Abs. 2) .......................................... 400,-

4.2.   Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

       einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im Bereich

       öffentlicher Länden (§ 6 Abs. 4) ...................... 400,-

4.3.   Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge in Häfen

       (§ 8 Abs. 2) .......................................... 400,-

4.4.   Besteigen von Hafenböschungen und Kaimauern in

       öffentlichen Häfen (§ 10 Abs. 1 Z 6) .................. 200,-

4.5.   Betreten zugefrorener Hafenbecken in öffentlichen Häfen

       (§ 10 Abs. 1 Z 10) .................................... 400,-

4.6.   Haustiere in öffentlichen Häfen frei herumlaufen lassen

       (§ 10 Abs. 1 Z 12) .................................... 200,-

4.7.   Vorschriftswidriges Abstellen von Straßenfahrzeugen

       oder schweren Gütern in öffentlichen Häfen

       (§ 10 Abs. 3) ......................................... 200,-

4.8.   Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

       einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im Bereich

       öffentlicher Häfen (§ 10 Abs. 8) ...................... 400,-

4.9.   Fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung schwimmender

       Schiffahrtsanlagen (§ 15 Abs. 7) ...................... 400,-

4.10.  Betreten des Landsteges von Landungsanlagen für den

       Fahrgastverkehr durch einsteigende Fahrgäste, bevor

       der Landsteg von den aussteigenden Fahrgästen verlassen

       wurde (§ 17 Abs. 6) ................................... 200,-

4.11.  Fehlen der Tafel bei Landungsanlagen für

       Fahrgastschiffe im Linienverkehr ( § 17 Abs. 8) ....... 200,-

4.12.  Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen nicht an den hiefür

       bestimmten Zu- oder Abgängen bei Landungsanlagen für

       den Fahrgastverkehr (§ 17 Abs. 10) .................... 200,-

4.13.  Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht bei

       Schlagbäumen von Fähranlagen (§ 18 Abs. 6) ............ 200,-

4.14.  Verstoß gegen die Verpflichtung, die Landungsanlage

       einer Fähranlage nur so lange offenzuhalten, als die

       Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist

       (§ 18 Abs. 7) ......................................... 200,-

4.15.  Fehlender Anschlag der Betriebszeiten bei Fähranlagen

       (§ 18 Abs. 9) ......................................... 200,-

4.16.  Zu rasches Auffahren von Straßenfahrzeugen auf die

       Landungsanlage bei Fähranlagen (§ 18 Abs. 11) ......... 200,-

4.17.  Abstellen von Gütern auf Fähranlagen (§ 18 Abs. 12) ... 200,-

4.18.  Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge bei

       Schleusen (§ 21 Abs. 3) ............................... 400,-

4.19.  Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

       einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im

       Schleusenbereich (§ 21 Abs. 5) ........................ 400,-

5.     Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997

5.1.   Führung eines Kennzeichens nach Erlöschen oder Widerruf

       der Zulassung (§ 9 Abs. 9) ............................ 600,-

5.2.   Führung eines Probekennzeichens nach Fristablauf (§ 10

       Abs. 7) ............................................... 600,-

5.3.   Nichtmitführen der Mindestausrüstung bei

       CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen (§ 26) ............ 400,-

Schlagworte

Anmeldepflicht, Einsteigenlassen, Startgasse, Badeverbot, Zugang

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012884

Dokumentnummer

NOR12159327

Alte Dokumentnummer

N9199913532U

Navigation im Suchergebnis