Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 228/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
anzuwenden (vgl. § 6).

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Gewinn aus dem Betrieb eines Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlers kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 50 000 S zuzüglich 2% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Von dem mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.
  2. Absatz 2Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, der Bundesabgabenordnung) kann in der Weise vereinfacht geführt werden, daß
    • Strichaufzählung
      die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,
    • Strichaufzählung
      die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
    • Strichaufzählung
      die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.

Schlagworte

Lebensmitteleinzelhändler

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005146

Dokumentnummer

NOR12057203

Alte Dokumentnummer

N3199913284Y

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