Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genehmigungsfreistellungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.05.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des § 2 erfüllt sind: Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des Paragraph 2, erfüllt sind:
Erdgasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Druckbereich bis einschließlich 1,6 MPa;
Fernwärmeversorgungsleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme mit einer Betriebstemperatur von höchstens 180 ºC.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Gesetzesnummer
10008019
Dokumentnummer
NOR12092061
Alte Dokumentnummer
N5199959481L