Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung § 4

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachspezifische und organisatorische Leitung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen Direktor und einen Stellvertreter des Direktors zu bestellen.
  2. Absatz 2,Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
    3. Ziffer 3
      Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
    5. Ziffer 5
      Organisation, Koordination und Führung des Vorsitzes bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie beim Ausschluß aus der Schule,
    6. Ziffer 6
      Aufsicht über die Schüler sowie Zuweisung der Schüler an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
    7. Ziffer 7
      Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
    8. Ziffer 8
      Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143458

Alte Dokumentnummer

N8199959906L

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