Universitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,Universitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,