Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Personalstellenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personalstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Abkürzung

PSVO

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Nachgeordnete Personalstellen im Sinne des Paragraph eins, sind die im Paragraph 2, der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienststellen.
  2. Absatz 2,Den nachgeordneten Personalstellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen.
  3. Absatz 3,Der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 16 bis 21 und 30 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten übertragen.
  4. Absatz 4,Den Personalstellen der
    1. Ziffer eins
      Universitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,
    2. Ziffer 2
      Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Geologischen Bundesanstalt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten
    übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

10009161

Dokumentnummer

NOR12117192

Alte Dokumentnummer

N6199959501L

Navigation im Suchergebnis