Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FreisprecheinrichtungsV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
§ 3.Paragraph 3,
Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen. Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des Paragraph 2, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10012935
Dokumentnummer
NOR12159797
Alte Dokumentnummer
N9199959496L