Bundesrecht konsolidiert

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Giftinformations-Verordnung 1999 § 7

Kurztitel

Giftinformations-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 137/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

08.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Mitteilungspflicht bei Vergiftungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Sie hat
    1. Ziffer eins
      bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,
    2. Ziffer 2
      bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
    3. Ziffer 3
      sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
    unverzüglich zu erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2005,)

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Gesetzesnummer

10011175

Dokumentnummer

NOR40069292

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