(1)Absatz eins,Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.