Bundesrecht konsolidiert

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Giftinformations-Verordnung 1999 § 2

Kurztitel

Giftinformations-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 137/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldepflicht für Zubereitungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1 bis 8 des Formblattes vorzulegen sind. Der Meldung ist das Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die im Formblatt vorgesehenen Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Gesetzesnummer

10011175

Dokumentnummer

NOR12143423

Alte Dokumentnummer

N8199959085L

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