§ 1. (1) Die Gebühren für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen infolge eines Antrages auf Grund der §§ 5, 11, 12, 13, 23, 26 oder 27 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit keine gutachtlichen Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie erforderlich sind - der §§ 18 oder 19, werden in der Anlage festgesetzt.Paragraph eins, (1) Die Gebühren für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen infolge eines Antrages auf Grund der Paragraphen 5, 11, 12, 13, 23, 26, oder 27 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit keine gutachtlichen Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie erforderlich sind - der Paragraphen 18, oder 19, werden in der Anlage festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.
(4)Absatz 4,Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.