(5)Absatz 5,Das Recht eines Häftlings, der sich in Hungerstreik befindet, Besuche zu empfangen, kann nach Rücksprache mit dem Arzt für höchstens zehn Tage aufgeschoben werden. Dies gilt nicht für Besuche von berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Rechtsbeiständen, für Vertreter inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertreter des Heimatstaates oder für Besuche, deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht wird.