Bundesrecht konsolidiert

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Anhalteordnung § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besuche

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Hausordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
  3. Absatz 3,Besuche
    1. Ziffer eins
      von Rechtsbeiständen, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
    2. Ziffer 2
      deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,
    dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln.
  4. Absatz 4,Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsbeiständen, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden.
  5. Absatz 5,Das Recht eines Häftlings, der sich in Hungerstreik befindet, Besuche zu empfangen, kann nach Rücksprache mit dem Arzt für höchstens zehn Tage aufgeschoben werden. Dies gilt nicht für Besuche von berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Rechtsbeiständen, für Vertreter inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertreter des Heimatstaates oder für Besuche, deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR12067367

Alte Dokumentnummer

N4199959030L

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