Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anhalteordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AnhO
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verpflegung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.
(2)Absatz 2,Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung sowie auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.
(3)Absatz 3,Die Essenszeiten legt die Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten verzehren, soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind vom Kommandanten täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten.
Schlagworte
Schonkost, Zweckkost
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Gesetzesnummer
10006102
Dokumentnummer
NOR40071021