Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Anhalteordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht genommen werden.
  2. Absatz 2,Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (Paragraph 7,), sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.
  3. Absatz 3,Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.
  4. Absatz 4,Häftlinge, die in Hungerstreik treten, um ihre Haftunfähigkeit herbeizuführen, sind ohne unnötigen Aufschub dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene festzustellen und die Häftlinge darüber in Kenntnis zu setzen. Hiebei ist insbesondere zu entscheiden, ob die Häftlinge für die Dauer des Hungerstreiks
    1. Ziffer eins
      in einer Krankenzelle in Einzelhaft angehalten werden und
    2. Ziffer 2
      einem Rauchverbot unterliegen sollen.
  5. Absatz 5,Häftlingen steht es frei, auf ihre Kosten zu ihrer medizinischen Betreuung einen Arzt ihrer Wahl beizuziehen; diese Betreuung hat im Haftraum stattzufinden. Für die Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Absatz eins, genannten Arzt gilt dies nur insoweit, als es ohne eine wesentliche Verzögerung der Untersuchung möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR12067356

Alte Dokumentnummer

N4199959019L

Navigation im Suchergebnis