(3)Absatz 3,Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 5, 8, 9 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 und 3 zu enthalten und auf die in den §§ 9 Abs. 3, 11, 12 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Abs. 2 gilt auch für die Hausordnung.Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die Paragraphen eins, Absatz 2, 7, Absatz 3 und 5, 8, 9 Absatz eins, sowie 23 Absatz eins und 3 zu enthalten und auf die in den Paragraphen 9, Absatz 3, 11, 12, Absatz 2 bis 4, 13 Absatz eins und 2, 14 Absatz eins, 15, Absatz 3 und 4, 17, 18 Absatz eins, 19, Absatz eins, 20, Absatz eins, 21, Absatz 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Absatz 2, gilt auch für die Hausordnung.