Bundesrecht konsolidiert

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Amateurfunkverordnung § 9

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.04.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Leistungsstufen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt:

 

Leistungsstufe A

maximal

100 Watt

(Spitzenleistung)

 

Leistungsstufe B

maximal

200 Watt

(Spitzenleistung)

 

Leistungsstufe C

maximal

400 Watt

(Spitzenleistung)

 

Leistungsstufe D

maximal

1 000 Watt

(Spitzenleistung)

  1. Absatz 2,Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20% ist als Messabweichung zu tolerieren.
  2. Absatz 3,Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde.
  3. Absatz 4,Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159633

Alte Dokumentnummer

N9199958511L

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