Bundesrecht konsolidiert

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Amateurfunkgebührenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.04.1999

Außerkrafttretensdatum

13.07.2025

Abkürzung

AFGV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
  3. Absatz 3,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10012929

Dokumentnummer

NOR12159612

Alte Dokumentnummer

N9199958489L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/125/P2/NOR12159612

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