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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

AEV Fleischwirtschaft

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Beim Parameter Gesamter geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Nr. 1 bis 3 und 12 der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung
      1. Litera a
        eine Anzahl der Großviehschlachtungen von nicht größer als 20 pro Tag und 100 pro Woche oder
      2. Litera b
        eine Anzahl der Schweineschlachtungen von nicht größer als 100 pro Tag und 500 pro Woche oder
      3. Litera c
        eine Anzahl der Geflügelschlachtungen von nicht größer als 200 pro Tag und 1 000 pro Woche oder
      4. Litera d
        eine maximale Kapazität an geschlachtetem Lebendgewicht von nicht größer als 10 Tonnen pro Tag und 50 Tonnen pro Woche oder
      5. Litera e
        bei einem Verarbeitungsbetrieb ohne eigene Schlachtung eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von zwei Tonnen Fleisch zugrundeliegt und
    2. Ziffer 2
      die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nachweislich laufend beachtet werden und
    3. Ziffer 3
      zeitlich durchgehende Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und
    4. Ziffer 4
      in die Abwasserableitung vor der Vereinigung mit anderem (Ab)wasser
      1. Litera a
        eine Siebanlage
        • Strichaufzählung
          mit einer Spaltweite von nicht größer als 2 mm bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von nicht größer als 10% einer unter Ziffer eins, Litera a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität
        • Strichaufzählung
          mit einer Spaltweite von nicht größer als 0,75 mm und automatischer Räumung bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von größer als 10% einer unter Ziffer eins, Litera a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität
        eingebaut ist und nachweislich zeitlich durchgehend betrieben wird und
      2. Litera b
        eine Abscheideranlage, bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider, eingebaut ist, die gemäß ÖNORM B 5103 Schlußentwurf Februar 1995 bemessen, errichtet, betrieben und gewartet und nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen von einer Fachperson oder einer Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und
    5. Ziffer 5
      zeitlich durchgehende Aufzeichnungen über alle vom Abwasser gesondert entsorgten Abfälle geführt werden, insbesonders auch jene, die in den Reinigungsanlagen der Ziffer 4, anfallen, und
    6. Ziffer 6
      die Nachweise betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten und in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
  5. Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10011150

Dokumentnummer

NOR40214786

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/12/P4/NOR40214786

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