Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.01.2000
Außerkrafttretensdatum
10.07.2026
Abkürzung
AEV Fleischwirtschaft
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen;
Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem Fleisch;
Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3.Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3,
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Gewinnung und Verpackung von Schlachttierfetten (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV),Abwasser aus der Gewinnung und Verpackung von Schlachttierfetten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV),
Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),Abwasser aus der Massentierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
Einsatz von Trockenkühl- oder nassen Kreislaufkühlsystemen anstelle von nassen Durchlaufkühlsystemen;
Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern;
Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
Einrichtung von Kreisläufen für Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen,
Weiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Energieerzeugung als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs- und Reinigungsvorgängen,
Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Naßreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen,
Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von
Stechblut, Jauche und Gülle,
Magen-, Darm- und Panseninhalt sowie Darmschleim,
Feststoffen, wie Haare, Borsten, Klauen, Federn, Fett uä.;
Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser;
Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten Abwasserteilströmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 (zB für die Energiegewinnung mittels Faulung oder Verbrennung);Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten Abwasserteilströmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (zB für die Energiegewinnung mittels Faulung oder Verbrennung); sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel;
gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Koch- oder Pökelkesseln oder von sonstigen Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen, thermischen und Schmutzfrachtspitzen;
bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Flotation);
bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Bearbeiten, Trockenkühlsystem, Reinigungslösung, Reinigungswasser, Kesselspeisewasser, Verarbeitungsvorgang, Mageninhalt, Darminhalt, Rohstoffrest, Reinigungsmittel, Kochkessel, Stickstoffverbindung
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
10011150
Dokumentnummer
NOR12143132
Alte Dokumentnummer
N8199912869Y