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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.01.2000

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

AEV Fleischwirtschaft

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Schlachten von Tieren;
    2. Ziffer 2
      Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen;
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem Fleisch;
    4. Ziffer 4
      Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3,
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Gewinnung und Verpackung von Schlachttierfetten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Massentierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV),
    6. Ziffer 6
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
    2. Ziffer 2
      Einsatz von Trockenkühl- oder nassen Kreislaufkühlsystemen anstelle von nassen Durchlaufkühlsystemen;
    3. Ziffer 3
      Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern;
    4. Ziffer 4
      Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        Einrichtung von Kreisläufen für Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen,
      2. Litera b
        Weiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Energieerzeugung als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
      3. Litera c
        automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs- und Reinigungsvorgängen,
      4. Litera d
        Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Naßreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen,
      5. Litera e
        Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
    5. Ziffer 5
      weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von
      1. Litera a
        Stechblut, Jauche und Gülle,
      2. Litera b
        Magen-, Darm- und Panseninhalt sowie Darmschleim,
      3. Litera c
        Feststoffen, wie Haare, Borsten, Klauen, Federn, Fett uä.;
      Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser;
    6. Ziffer 6
      Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten Abwasserteilströmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (zB für die Energiegewinnung mittels Faulung oder Verbrennung);
    7. Ziffer 7
      sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel;
    8. Ziffer 8
      gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Koch- oder Pökelkesseln oder von sonstigen Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen, thermischen und Schmutzfrachtspitzen;
    9. Ziffer 9
      bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Flotation);
    10. Ziffer 10
      bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    11. Ziffer 11
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Bearbeiten, Trockenkühlsystem, Reinigungslösung, Reinigungswasser, Kesselspeisewasser, Verarbeitungsvorgang, Mageninhalt, Darminhalt, Rohstoffrest, Reinigungsmittel, Kochkessel, Stickstoffverbindung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10011150

Dokumentnummer

NOR12143132

Alte Dokumentnummer

N8199912869Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/12/P1/NOR12143132

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