Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 1999, V 127/97-9, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 8. März 1999, ausgesprochen, daß § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, beschlossen in der Vollversammlung am 17. Juni 1994, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994, gesetzwidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 1999, römisch fünf 127/97-9, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 8. März 1999, ausgesprochen, daß Paragraph 8, Absatz eins, der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, beschlossen in der Vollversammlung am 17. Juni 1994, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994, gesetzwidrig war.