(6)Absatz 6,In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 6 Abs. 1 genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden (dies gilt in Bezug auf Abs. 2 Z 2 insbesondere für intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe), soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 6, Absatz eins, genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden (dies gilt in Bezug auf Absatz 2, Ziffer 2, insbesondere für intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe), soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.