Bundesrecht konsolidiert

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Blutspenderverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

15.01.2010

Außerkrafttretensdatum

23.12.2015

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen 1)

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.
  2. Absatz 2,Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen.
  3. Absatz 3,Paragraph 12 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

________________________________________

1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/536/A notifiziert.

Schlagworte





Übergangsbestimmung

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40114880

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