Bundesrecht konsolidiert

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Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

13.03.1998

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anbringung der Begutachtungsplakette

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.
  2. Absatz 2,Die Begutachtungsplakette muß am Fahrzeug so angebracht sein, daß ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein
    1. Litera a
      bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,
    2. Litera b
      bei anderen als in der Litera a, angeführten Krafträdern an der rechten Seitenwand des in der Längsmittelebene oder rechts von dieser angebrachten Scheinwerfers des Fahrzeuges oder in der Nähe dieses Scheinwerfers,
    3. Litera c
      bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR12158733

Alte Dokumentnummer

N9199811589U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/78/P9/NOR12158733

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