Bundesrecht konsolidiert

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Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.07.2008

Außerkrafttretensdatum

19.05.2018

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begutachtungsplakette

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Absatz 2, nach dem Muster 1 der Anlage 4 (grün) ausgeführt sein.
  2. Absatz 2,Für
    1. Ziffer eins
      Elektrofahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995, (40. Novelle zur KDV 1967) sowie
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1987, (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge der Klasse L, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:

  1. Ziffer 5
    Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 5, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997, (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
  2. Ziffer 6
    Anhänger
müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Absatz eins, (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.
  1. Absatz 3,Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
  2. Absatz 4,Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich. Wurde die seinerzeitige Begutachtung von einer anderen ermächtigten Stelle durchgeführt, so ist eine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis darüber abzulegen.

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**) für Fahrzeuge mit Dieselmotor

Schlagworte

Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid, Absorptionsbeiwert, Fremdzündungsmotor, Selbstzündungsmotor

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40100079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/78/P6/NOR40100079

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