Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
09.07.2008
Außerkrafttretensdatum
19.05.2018
Abkürzung
PBStV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Begutachtungsplakette
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (grün) ausgeführt sein.Die Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Absatz 2, nach dem Muster 1 der Anlage 4 (grün) ausgeführt sein.
(2)Absatz 2,Für
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowieFahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995, (40. Novelle zur KDV 1967) sowie Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1987, (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen, Fahrzeuge der Klasse L, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:

Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, undKraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 5, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997, (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Absatz eins, (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.
(3)Absatz 3,Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
(4)Absatz 4,Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich. Wurde die seinerzeitige Begutachtung von einer anderen ermächtigten Stelle durchgeführt, so ist eine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis darüber abzulegen.
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**) für Fahrzeuge mit Dieselmotor
Schlagworte
Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid, Absorptionsbeiwert, Fremdzündungsmotor, Selbstzündungsmotor
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10012794
Dokumentnummer
NOR40100079