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Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 12

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (Paragraph 24 a, Absatz 6, KFG 1967) und zur Prüfung (Paragraph 24 a, Absatz 5, KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Absatz 2,) und die erforderlichen Einrichtungen (Absatz 4,) verfügt.
  2. Absatz 2Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens mindestens 8-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:
    • Strichaufzählung
      Gesetzliche Bestimmungen
    • Strichaufzählung
      Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen
    • Strichaufzählung
      Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende Sicherheitsrisiken.
    Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem Lehrgang über Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang für Kontrollgeräte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Kann der Fortbildungslehrgang für den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht gemeinsam mit dem Fortbildungslehrgang für das Kontrollgerät gemäß Paragraph 11, Absatz 2, durchgeführt werden, so beträgt die Dauer des Fortbildungslehrganges für den Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens 8 Stunden. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Paragraph 11, Absatz 2, hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Absatz 2,).
  4. Absatz 4Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach Paragraph 11, zur Verfügung stehen:
    • Strichaufzählung
      Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfenden Geschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers
    • Strichaufzählung
      Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers.

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40245312

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