(2)Absatz 2Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens mindestens 8-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:
Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen
Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende Sicherheitsrisiken.
Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem Lehrgang über Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang für Kontrollgeräte gemäß § 11 Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Kann der Fortbildungslehrgang für den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht gemeinsam mit dem Fortbildungslehrgang für das Kontrollgerät gemäß § 11 Abs. 2 durchgeführt werden, so beträgt die Dauer des Fortbildungslehrganges für den Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens 8 Stunden. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des § 11 Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem Lehrgang über Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang für Kontrollgeräte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Kann der Fortbildungslehrgang für den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht gemeinsam mit dem Fortbildungslehrgang für das Kontrollgerät gemäß Paragraph 11, Absatz 2, durchgeführt werden, so beträgt die Dauer des Fortbildungslehrganges für den Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens 8 Stunden. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Paragraph 11, Absatz 2, hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.