Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 11

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

4. Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. Paragraph 24, Absatz 5, KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß Paragraph 24, Absatz 7, KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
    1. Ziffer eins
      geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
    2. Ziffer 2
      geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
    3. Ziffer 3
      kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
    4. Ziffer 4
      Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
    5. Ziffer 5
      Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
    6. Ziffer 6
      Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
    7. Ziffer 7
      Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
    8. Ziffer 8
      Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
    9. Ziffer 9
      Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,
    10. Ziffer 10
      für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1054/2020, ABl. Nr. 249 vom 31.07.2020 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 Sitzung 11 zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller oder Hersteller von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der jeweiligen digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.
  2. Absatz 2Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.
  3. Absatz 2 aDie für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Absatz 2, nachweislich an einem mindestens 24-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Absatz 2, zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Absatz 2, hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, der Überziehungsmöglichkeit und der neuerlichen Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
  4. Absatz 2 bFür die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist eine Bescheinigung über die zusätzliche Ausbildung eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte für die geeignete Person erforderlich.
  5. Absatz 3Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß Paragraph 24, Absatz 4, KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß Paragraph 24, Absatz 7, KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

 

Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.

 

Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.

 

Das Vorhandensein der Einbauplakette und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1

mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1

Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.1.3

Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

 

Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2

elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.2.2

Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3.

Bei der Prüfung nach Ziffer 2, ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1

mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2

verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3

geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins,

4.

Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1

Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2

Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang römisch eins Kap. römisch III Litera f, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1

drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

 

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2

Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3

Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

  1. Absatz 3 aDie Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 7, KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat jedenfalls zu umfassen:
    • Strichaufzählung
      Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,
    • Strichaufzählung
      ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes mit Download oder Ausdruck von Störungen und Ereignissen aus dem Massenspeicher einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,
    • Strichaufzählung
      die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,
    • Strichaufzählung
      Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,
    • Strichaufzählung
      Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,
    • Strichaufzählung
      die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang römisch eins B Kapitel römisch III.2.1 und römisch III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes in eingebautem Zustand,
    • Strichaufzählung
      die Unversehrtheit der Plombierung des Gerätes und der anderen Einbauteile,
    • Strichaufzählung
      das Vorhandensein der Einbauplakette,
    • Strichaufzählung
      das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
    • Strichaufzählung
      die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,
    • Strichaufzählung
      das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,
    • Strichaufzählung
      Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.

  1. Ziffer eins
    Messung der Anzeigefehler:
    1. eins Punkt eins
      mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
    2. eins Punkt 2
      verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
    3. eins Punkt 3
      geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
  2. Ziffer 2
    Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
    1. 2 Punkt eins
      die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,
    2. 2 Punkt 2
      das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
    3. 2 Punkt 3
      die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
      1. 2 Punkt 3 Punkt eins
        +/-1% vor dem Einbau,
      2. 2 Punkt 3 Punkt 2
        +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
      3. 2 Punkt 3 Punkt 3
        +/-4% während des Betriebes.
      Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Geschwindigkeitsmessung:
    1. 3 Punkt eins
      das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
    2. 3 Punkt 2
      zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
    3. 3 Punkt 3
      aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Die Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
  5. Ziffer 5
    Kalibrierung:
    Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
    1. 5 Punkt eins
      Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
    2. 5 Punkt 2
      digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
    3. 5 Punkt 3
      Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC - Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
    4. 5 Punkt 4
      Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,
    5. 5 Punkt 5
      Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.
Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.
  1. Absatz 3 bDie Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 7, KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat jedenfalls zu umfassen:
    • Strichaufzählung
      Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,
    • Strichaufzählung
      die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten,
    • Strichaufzählung
      die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,
    • Strichaufzählung
      Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,
    • Strichaufzählung
      Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,
    • Strichaufzählung
      die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang römisch eins C Kapitel 3.2.1 und 3.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes im eingebauten Zustand,
    • Strichaufzählung
      Vorhandensein des Typengenehmigungszeichens auf dem Kontrollgerät,
    • Strichaufzählung
      Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf der Einbauplakette mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,
    • Strichaufzählung
      Vorhandensein der Einbauplakette gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang römisch eins C Randnummer 396 sowie des Typenschildes gemäß Randnummer 225,
    • Strichaufzählung
      Vergleich der Kenndaten auf dem Typenschild der externen GNSS-Ausrüstung, falls vorhanden, mit den im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit gespeicherten Daten,
    • Strichaufzählung
      das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,
    • Strichaufzählung
      das die Plomben zugelassen sind, die Plombierungen ordnungsgemäß angebracht werden, sich in einem guten Zustand befinden, ihre Kennnummern gültig sind (Hersteller der Plombierungen in der Datenbank der Europäischen Kommission verzeichnet) und ihre Kennnummern den Angaben auf der Einbauplakette entsprechen,
    • Strichaufzählung
      die Reifengröße und der tatsächliche Umfang der Radreifen, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,
    • Strichaufzählung
      Überprüfung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang IC Kapitel 3.2.3 über die Messung der Position und 3.3 über die Zeit,
    • Strichaufzählung
      Datenabfrage/DSRC-Modul Prüfung durchführen,
    • Strichaufzählung
      Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.

    Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein,

    1. Ziffer eins
      Messung der Anzeigefehler:
      1. eins Punkt eins
        mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
      2. eins Punkt 2
        verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
      3. eins Punkt 3
        geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
    2. Ziffer 2
      Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
      1. 2 Punkt eins
        die Messung kann erfolgen entweder bei
        • Strichaufzählung
          Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und Rückwärtsfahrt
        • Strichaufzählung
          nur bei Vorwärtsfahrten
      2. 2 Punkt 2
        das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
      3. 2 Punkt 3
        die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
        1. 2 Punkt 3 Punkt eins
          +/- 1 % vor dem Einbau,
        2. 2 Punkt 3 Punkt 2
          +/- 2 % beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
        3. 2 Punkt 3 Punkt 3
          +/- 4 % während des Betriebes.
        Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Geschwindigkeitsmessung:
      1. 3 Punkt eins
        das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
      2. 3 Punkt 2
        zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/- 6 km/h und unter Berücksichtigung einer Fehlergrenze von +/- 2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen), einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeuges zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
      3. 3 Punkt 3
        Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/- 0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen,
      4. 3 Punkt 4
        Die Geschwindigkeit muss innerhalb der zulässigen Fehlergrenze innerhalb von 2 Sekunden nach Abschluss einer Geschwindigkeitsänderung korrekt gemessen werden, wenn sich die Geschwindigkeit mit bis zu 2m/s2 geändert hat.
    4. Ziffer 4
      Die Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Kalibrierung:
      Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
      1. 5 Punkt eins
        Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
      2. 5 Punkt 2
        digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
      3. 5 Punkt 3
        Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
      4. 5 Punkt 4
        Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,
      5. 5 Punkt 5
        Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.
    6. Ziffer 6
      Positionsmessung:
      1. 6 Punkt eins
        Das Kontrollgerät misst die absolute Position des Fahrzeuges unter Verwendung des GNSS-Empfängers.
      2. 6 Punkt 2
        Die absolute Position wird in geografischen Koordinaten der Breite und Länge in Grad und Minuten mit einer Auflösung von 1/10 Minuten gemessen.
      3. 6 Punkt 3
        Vergleich der gemessenen Positionsdaten mit dem aktuellen Standort.
    7. Ziffer 7
      Zeitmessung:
      Die Zeitmessfunktion läuft ständig und stellt Datum und Uhrzeit digital in UTC bereit.
      1. 7 Punkt eins
        Die Zeitabweichung darf bei fehlender Zeiteinstellung +/- 2 Sekunden/Tag unter Typengenehmigungsbedingungen betragen.
    8. Ziffer 8
      Datenabfrage:
      1. 8 Punkt eins
        Die Funktion und Validierung der Datenfernabfrage sind gemäß Anlage 14 Kapitel 6 zu überprüfen.
    Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 ABl. Nr. L 21 vom 14.01.2009 S 3, bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 mit einem Adapter ausgestattet sind, sind zusätzlich die gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang römisch eins C, Anlage 16, Kapitel 6.1 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.
  2. Absatz 4Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.
  3. Absatz 5Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einer leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauplakette zu versehen, welche gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Die Einbauplakette ist an gut sichtbarer Stelle an der B-Säule des Fahrzeuges oder in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern:
    1. Ziffer eins
      Die Einbauplakette muss bei Fahrtschreibern und analogen Kontrollgeräten mindestens folgende Angaben aufweisen:
      1. Litera a
        Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,
      2. Litera b
        Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W=…Imp/km“ oder „W=…U/km“,
      3. Litera c
        wirksamer Reifenumfang in der Form „I=…mm“,
      4. Litera d
        Datum der Prüfung,
      5. Litera e
        mindestens die letzten acht Zeichen der Fahrzeugidentifizierungsnummer,
      6. Litera f
        Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
    2. Ziffer 2
      Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mindestens folgende Angaben aufweisen:
      1. Litera a
        Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,
      2. Litera b
        Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,
      3. Litera c
        Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,
      4. Litera d
        tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,
      5. Litera e
        Reifengröße,
      6. Litera f
        Datum der Bestimmung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und der Messung des tatsächlichen Reifenumfanges,
      7. Litera g
        Fahrzeugidentifizierungsnummer.
    3. Ziffer 3
      Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mindestens folgende Angaben aufweisen:
      1. Litera a
        Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt,
      2. Litera b
        Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,
      3. Litera c
        Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,
      4. Litera d
        tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,
      5. Litera e
        Reifengröße,
      6. Litera f
        Datum der Messung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und des tatsächlichen Reifenumfanges,
      7. Litera g
        Fahrzeugidentifizierungsnummer,
      8. Litera h
        Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,
      9. Litera i
        Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,
      10. Litera j
        Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,
      11. Litera k
        Seriennummer aller vorhandenen Plombierungen.
    4. Ziffer 4
      Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 68/2009 mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen nach Randnummer 396 Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgenommen werden können, kann eine zweite, zusätzliche Einbauplakette verwendet werden.
      1. Ziffer römisch eins n
        diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens folgendes enthalten:
      2. Litera a
        Fahrzeugteil, in dem der Adapter gegebenenfalls eingebaut wird,
      3. Litera b
        Fahrzeugteil, in dem der Bewegungssensor eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist oder kein Adapter verwendet wird,
      4. Litera c
        Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und diesem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,
      5. Litera d
        Seriennummer des eingebetteten Bewegungssensors des Adapters.
      Falls diese zweite, zusätzliche Plakette verwendet wird, ist sie neben der Hauptplakette anzubringen; sie muss das gleiche Schutzniveau haben. Daneben muss die zweite Plakette ebenfalls Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt, der bzw. die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Datum des Einbaus tragen.
  4. Absatz 6Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    • Strichaufzählung
      Zulassungsbesitzer
    • Strichaufzählung
      Hersteller des Kraftfahrzeuges
    • Strichaufzählung
      Fahrzeugidentifizierungsnummer
    • Strichaufzählung
      Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
    • Strichaufzählung
      wirksamer Reifenumfang
    • Strichaufzählung
      Datum der Prüfung
    • Strichaufzählung
      Datum der Anbringung der Einbauplakette, sofern das Schild erneuert wird
    • Strichaufzählung
      Marke/Type/Kontrollgerät.
    Dieses Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, die schriftliche Begründung bei Verletzung der Plombierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 Rn. 253 und Verordnung (EU) 2016/799 Rn. 400, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung, das Prüfergebnis der Datenfernabfrage und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen. Unbrauchbare oder beschädigte Plomben gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind sicher aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen. Die unbrauchbaren oder beschädigten Plomben werden im Zuge der Revision vernichtet und sind im Revisionsbericht zu vermerken.
  5. Absatz 7Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 Sitzung 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 Sitzung 49 zu beurteilen.

Schlagworte

Prüfstelle, Geschwindigkeitsmessung, Hardware, Fahrtschreiberhersteller, Vorwärtsfahrt, Weggeber

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40245311

Navigation im Suchergebnis