Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, KFG 1967
Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: “Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.”) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist, wobei die viermonatige Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: “Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.”) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist, wobei die viermonatige Toleranzfrist gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.