Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungsstellenverordnung § 6

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Datenerfassung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sofern bei einer Anmeldung bereits in der Zulassungsevidenz hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges elektronisch gespeicherte Fahrzeugdaten übernommen werden, sind diese vollständig zu übernehmen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Ergänzung fehlender Daten hat ausschließlich anhand des Datenblattes sowie etwaiger behördlicher Eintragungen im Genehmigungsdokument zu erfolgen. Sofern kein Datenblatt zur Verfügung steht und in sonstigen Zulassungsfällen – außer im Fall einer neuerlichen Anmeldung – sind die gespeicherten Daten ungeprüft und im gespeicherten Umfang zu übernehmen. Können im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung nicht alle Daten eingetragen werden, kann ein Beiblatt verwendet werden. Das Mitführen dieses Beiblatts ist im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung als Auflage anzuführen.

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR40276471

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/464/P6/NOR40276471

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