Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungsstellenverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Formblätter

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen. Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Auf dem Antragsformular gemäß Absatz eins, ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt).
  3. Absatz 3,Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 einzubringen. Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Die Formblätter gemäß Absatz eins und 3 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.

Schlagworte

Ausflugswagengewerbe, Stadtrundfahrtengewerbe, Mietwagengewerbe

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR40087851

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