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Sicherheitstechnische Zentren § 4
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 3 am 07.10.2026
§ 5 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 4 heute
§ 4 gültig ab 01.01.1999
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitstechnische Zentren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/1998
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
STZ-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Räumlichkeiten
§ 4.
Paragraph 4,
(1)
Absatz eins,
Den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
(2)
Absatz 2,
Sofern nicht jeder Sicherheitsfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß im Zentrum ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.
(3)
Absatz 3,
Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene und arbeitnehmerbezogene Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4)
Absatz 4,
Daten, die zu Zwecken der sicherheitstechnischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
10009106
Dokumentnummer
NOR12115252
Alte Dokumentnummer
N6199813258O
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/450/P4/NOR12115252
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