Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitstechnische Zentren § 4

Kurztitel

Sicherheitstechnische Zentren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

STZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Räumlichkeiten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Sofern nicht jeder Sicherheitsfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß im Zentrum ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.
  3. Absatz 3,Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene und arbeitnehmerbezogene Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
  4. Absatz 4,Daten, die zu Zwecken der sicherheitstechnischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10009106

Dokumentnummer

NOR12115252

Alte Dokumentnummer

N6199813258O

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