Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitstechnische Zentren § 1

Kurztitel

Sicherheitstechnische Zentren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

STZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

1. Abschnitt
Sicherheitstechnische Zentren

Fachliche Leitung und weitere Sicherheitsfachkräfte

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 20 Stunden wöchentlich, ausübt.
  2. Absatz 2,Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Absatz eins, zählen die Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.

Schlagworte

Koordinationstätigkeit

Im RIS seit

23.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10009106

Dokumentnummer

NOR40153543

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