(3)Absatz 3,Ein Arzt, der als sachverständiger Arzt gemäß § 34 FSG bestellt ist, kann auf Grund der feuerwehrärztlichen Untersuchung auch ein Gutachten für die Gruppe 2 gemäß § 8 Abs. 1 FSG erstellen. Dieses hat den Anforderungen der §§ 3 bis 16 FSG-GV zu entsprechen, wobei die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 und 4 FSG-GV anzuwenden sind.Ein Arzt, der als sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, FSG bestellt ist, kann auf Grund der feuerwehrärztlichen Untersuchung auch ein Gutachten für die Gruppe 2 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG erstellen. Dieses hat den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 16 FSG-GV zu entsprechen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3 und 4 FSG-GV anzuwenden sind.